Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
Die folgenden Angaben erfolgen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR") in der jeweils geltenden Fassung.
Die AIFM GmbH ist als Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) registriert. Die Offenlegungspflichten der SFDR gelten auch für registrierte Verwalter alternativer Investmentfonds. Die nachstehenden Angaben erfolgen unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend Größe, Art und Umfang der Tätigkeit der AIFM GmbH.
Die AIFM GmbH verwaltet derzeit folgende alternative Investmentfonds:
- New Renaissance Ventures EuVECA GmbH & Co KG – Venture Capital, Beteiligungen an Unternehmen der Frühphase;
- Bambus SFH Fund I GmbH & Co KG – Immobilien, ideelle Miteigentumsanteile an Einfamilienhäusern in Österreich.
Keiner der verwalteten Fonds bewirbt ökologische oder soziale Merkmale im Sinne des Art. 8 SFDR; keiner verfolgt ein nachhaltiges Investitionsziel im Sinne des Art. 9 SFDR.
1. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)
Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder ein Zustand in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte.
Nachhaltiges Investieren ist kein Ziel der verwalteten Fonds. Die Anlagerichtlinien sehen keine nachhaltigkeitsbezogenen Anlagekriterien, Ausschlusslisten oder Mindestquoten vor. Nachhaltigkeitsrisiken werden jedoch im Rahmen des Risikomanagements als Teil der allgemeinen Risikoanalyse erfasst, soweit sie für den jeweiligen Fonds wertrelevant sind. Die AIFM GmbH ist in ihrer Entscheidung frei, trotz erkannter Nachhaltigkeitsrisiken zu investieren oder von einer Investition abzusehen, und kann risikomindernde Maßnahmen ergreifen.
New Renaissance Ventures EuVECA GmbH & Co KG
Der Fonds investiert in Unternehmen der Frühphase, deren Geschäftsmodell und Datenlage regelmäßig noch nicht vollständig entwickelt sind. Eine systematische, kennzahlenbasierte Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken ist daher nicht möglich. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall im Rahmen der Due Diligence.
Bambus SFH Fund I GmbH & Co KG
Bei Wohnimmobilien können Nachhaltigkeitsrisiken wertrelevant sein, insbesondere in Form regulatorischer Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden – unter anderem aus der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und deren nationaler Umsetzung – sowie in Form physischer Klimarisiken am jeweiligen Standort. Die AIFM GmbH erfasst im Ankaufsprozess den Energieausweis der jeweiligen Liegenschaft und berücksichtigt erkennbare standortbezogene Risiken im Rahmen der Ankaufsprüfung und der Bewertung. Nachhaltigkeitsbezogene Kriterien stellen dabei kein Anlagekriterium dar.
2. Voraussichtliche Auswirkungen auf die Rendite
New Renaissance Ventures EuVECA: Die AIFM GmbH geht derzeit nicht davon aus, dass Nachhaltigkeitsrisiken wesentliche Auswirkungen auf die Rendite haben werden, da solche Risiken bei Zielunternehmen der Frühphase in der Regel eine untergeordnete Rolle spielen.
Bambus SFH Fund I: Nachhaltigkeitsrisiken können sich mittelbar auf die Wertentwicklung der Liegenschaften und auf die bei Veräußerung erzielbaren Erlöse auswirken, insbesondere über regulatorische Anforderungen an die Energieeffizienz und über die Marktnachfrage nach energetisch unzureichend ausgestatteten Objekten. Die AIFM GmbH geht auf Basis der derzeitigen Portfoliozusammensetzung nicht von wesentlichen Auswirkungen aus, überwacht die Entwicklung jedoch laufend. Eine abschließende Quantifizierung ist nicht möglich.
3. Wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR)
Die AIFM GmbH berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht (Art. 4 Abs. 1 lit. b SFDR).
Gründe hierfür sind Größe und Struktur der AIFM GmbH – sie beschäftigt weniger als 500 Mitarbeiter und verwaltet eine geringe Anzahl von Fonds –, die Art der gehaltenen Vermögenswerte sowie die fehlende Verfügbarkeit verlässlicher und vergleichbarer Daten. Weder nicht berichtspflichtige Unternehmen der Frühphase noch einzelne, von Privatpersonen bewohnte Einfamilienhäuser stellen die für eine belastbare Erhebung der Indikatoren erforderlichen Daten in standardisierter Form bereit.
Die AIFM GmbH beabsichtigt derzeit nicht, eine Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen aufzunehmen. Sie überprüft diese Entscheidung jährlich und wird die vorliegende Erklärung anpassen, sobald sich die Datenverfügbarkeit oder die Rechtslage wesentlich ändert. Unabhängig davon kann die AIFM GmbH nachteilige Auswirkungen im Einzelfall im Rahmen ihres allgemeinen Risikomanagements berücksichtigen und risikomindernde Maßnahmen ergreifen.
4. Vergütungspolitik (Art. 5 SFDR)
Die AIFM GmbH unterliegt als gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG registrierter Verwalter nicht den Vergütungsvorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2011/61/EU und hat keine formalisierte Vergütungspolitik im Sinne dieser Bestimmungen eingeführt.
Die Vergütung der Geschäftsführung und der Mitarbeiter der AIFM GmbH enthält keine variablen Bestandteile, die an kurzfristige Anlageergebnisse der verwalteten Fonds anknüpfen. Es bestehen daher keine Vergütungsanreize, die zur Eingehung von Nachhaltigkeitsrisiken führen könnten. Die Vergütungsgestaltung ist insoweit mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken vereinbar.
5. Produktbezogene Angaben (Art. 10 SFDR)
Da keiner der verwalteten Fonds ökologische oder soziale Merkmale bewirbt oder ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgt, sind produktbezogene Angaben nach Art. 10 SFDR nicht zu veröffentlichen.
Die produktbezogenen Angaben nach Art. 6 und Art. 7 SFDR sowie der Hinweis nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) sind in den Zeichnungsunterlagen des jeweiligen Fonds enthalten.
Stand: September 2026